Bundespräsident Horst Köhler ist zurückgetreten. Egal, wie man dies nun politisch bewertet, stellt sich jedenfalls zum ersten Mal seit der Verabschiedung des Grundgesetzes die Frage: Wer repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland denn nun bis zur Wahl eines neuen Staatsoberhauptes? Wer fertigt nun Gesetze aus und übernimmt die sonstigen Aufgaben des Bundespräsidenten?
Art. 57 des Grundgesetzes gibt darauf die Antwort:
„Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.“
Das ist derzeit der sozialdemokratische Bürgermeister der Hansestadt Bremen, Jens Böhrnsen, der dieses Amt bis zum 31.10.2010 führen wird. Solange wird er den Bundespräsidenten aber nicht vertreten, denn Artikel 54 Abs. 4 GG bestimmt, dass die Bundesversammlung spätestens 30 Tage nach dem Rücktritt des Bundespräsidenten zusammentreten muss, um einen Nachfolger zu wählen.
Ein Fall für Artikel 57
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