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Ordnung muß sein!

In Bayern hat es ein Strafverteidiger gewagt, nur mit einem weißen T-Shirt unter der Robe bekleidet, vor dem Landgericht München II aufzutreten. Die Strafkammer fand das gar nicht lustig und und wies ihn als Verteidiger zurück, nachdem er nicht bereit war, sich ein Hemd anzuziehen und eine Krawatte umzubinden.
Auf die Beschwerde des Kollegen hin bestätigte das OLG München (NJW 2006, 3079) diese Praxis, denn
„Rechtsanwalt X hat gegen die Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht zu tragen, verstoßen und konnte deshalb nach § 176 GVG als Verteidiger zurückgewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, § 176 GVG Rdnr. 11).“
„Die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht Amtstracht zu tragen“ beruhe auf vor mehr als 100 Jahren entwickeltem „bundeseinheitlichen“ Gewohnheitsrecht, welches „in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung“ finde.
In Bayern zeitige die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegeorgane über das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen auch für Rechtsanwälte: „Sie besagt, dass die Amtstracht der Rechtsanwälte (wie auch der übrigen Rechtspflegeorgane) aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.“
Und:
„Da das Gewohnheitsrecht, wie ausgeführt, nicht anwaltliches Standesrecht regelt, sondern Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte, und nicht nur der Rechtsanwälte (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113 [2114 f.]). Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten „Business“, kommt es entgegen der Auffassung des Verteidigers Rechtsanwalt X insoweit nicht an.
Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklung hat sich lediglich insoweit ergeben, als bei Rechtsanwälten (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.
Gegen diese Verpflichtung hat Rechtsanwalt X verstoßen. Ein Auftritt mit T-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. Die Verstöße waren auch schwerwiegend und rechtfertigten nach § 176 GVG die Verhängung der ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen. Es handelte sich nicht um einmalige, durch sachliche Erwägungen begründete Verstöße, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen. Zu der vorgetragenen Begründung, er besitze keine Krawatte und könne eine solche auch nicht binden, versagt sich der Senat eine Erörterung. Die beklagten nachteiligen Folgen der Ausschließungen für den Mandanten hätte der Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwer verhindern können.
Nur wenige hundert Kilometer weiter nördlich sieht man die Bekleidungsvorschriften übrigens nicht mehr ganz so eng. Dort ist es uns Anwälten nämlich sogar gestattet, nicht nur „in farbigem Hemd und Krawatte“ aufzutreten – sondern sogar die Robe zuhause im Schrank zu lassen – so ges(ch)ehen letzte Woche beim Landgericht Stuttgart. Offenbar gilt im Ländle also ein anderes „bundeseinheitliches Gewohnheitsrecht“, als in Bayern. Andere Schlußfolgerungen sind natürlich ebenfalls möglich.
Wenn das das OLG München wüßte!

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